8. Satzung für den evangelischen Kindergarten mit Integration Arche Noah

                                                                                  der Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach

 

 

                                      Die Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach erlässt mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom
                                      08.07.1994 und kirchenaufsichtlicher Genehmigung im Einvernehmen mit dem Markt Bad Abbach
                                      folgende Satzung für den evangelischen Kindergarten Arche Noah in Bad Abbach.
                                      Die letzte Überarbeitung der Satzung tritt am 27.01.2010 in Kraft.

 


 

                                  §1
                     Grundlagen und Ziele

 

                                  1.  Der evangelische Kindergarten versteht sich als familienergänzende

                                      Erziehungseinrichtung; er leistet seine Aufgaben im Rahmen des bayerischen

                                      Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (zum 01. 08. 2005- in Kraft getreten) in enger
                                      Zusammenarbeit mit den Eltern.  Im evangelischen
Kindergarten ist die Erziehungsarbeit
                                      an christlichen Grundsätzen
ausgerichtet.  Ein besonderer Schwerpunkt liegt daher in der
                                      christlichen
Erziehung der Kinder.

 

                                      Der evangelische Kindergarten steht allen Kindern offen. Der Besuch ist nicht an eine
                                      Konfession gebunden.

 

                     § 2                                                            
                   Aufnahme

 

                                 1.   Kinder können vom vollendeten 2,5. Lebensjahr aufgenommen werden

                                 2.  Voraussetzung für die Aufnahme in den Kindergarten, ist eine abgeschlossene

                                      Sauberkeitserziehung.

 

                                 3.  Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Kindergarten 
                                      aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Lebensbedürfnissen Rechnung getragen werden
                                      kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Kinder. Bei integrativen Kindern
                                      wird keine abgeschlossene Sauberkeitserziehung vorausgesetzt.

 

                                 4.  Die Aufnahme in  den Kindergarten erfolgt in der Regel mit Beginn des

                                      Kindergartenjahres am  01. September.

 

                                 5.  Die Aufnahme in den evangelischen Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
                                      Bei der Vergabe freiwerdender Plätze werden folgende
Dringlichkeitsmerkmale berücksichtigt,
                                      sofern diese aufgrund der gebuchten
Stundenzahl in das pädagogische Konzept des Kindergartens
                                      passen.

                                       a) Kinder, die schulpflichtig sind, aber vom Schulbesuch zurückgestellt wurden,
                                          oder Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden (Vorschulkinder).
                                       b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage oder Situation befinden.
                                       c) Kinder die bereits ein Jahr die Nachmittagsgruppe besucht haben und in eine
                                           andere Gruppe der Einrichtung wechseln möchten.
                                       d) Geschwisterkinder, die bis zum 01.09.2010, das dritte Lebensjahr vollendet
                                           haben, können nach Möglichkeit der gleichen Gruppe zugeteilt werden.
                                       e) Kinder die erhöhten Förderbedarf aufweisen werden zu Beginn in der
                                           Nachmittagsgruppe aufgenommen
                                       f) Die Vergabe erfolgt ansonsten stets nach Alter der Kinder.


                                 6.  Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Kindergarten Arche Noah.
                                      Kinder aus dem Bereich der Marktgemeinde Bad Abbach werden
bevorzugt aufgenommen, wenn sie
                                      zu Beginn des Kindergartenjahres ihren
Wohnsitz in der Gemeinde haben werden.

 

                    §3
                    Anmeldung und Vergabe der Plätze

 

                                 1.  Anmeldungen sind nur für das laufende und das folgende Kindergartenjahr an den Anmeldetagen
                                     oder nach Vereinbarung mit der Kindergartenleitung
möglich.

 

                                2.  Vor der Vergabe der Kindergartenplätze wird grundsätzlich ein Aufnahmegespräch zwischen
                                     Kindergartenleitung, Eltern und Kind geführt.
Die Vergabe geschieht in Absprache mit den
                                     Gruppenleiterinnen des
Kindergartens und im Einvernehmen mit dem Kindergartenausschusses.

 

                                3.  Über die Vergabe der Plätze für das neue Kindergartenjahr werden die Eltern in der Regel nach
                                    Abschluss der Schuleinschreibung schriftlich
benachrichtigt.

 

                                4.  Die Annahme des Kindergartenplatzes ist bei der Kindergartenleitung schriftlich über den
                                     Betreuungsvertrag zu bestätigen. Die Bestätigung wird
gültig, wenn die Einzugsermächtigung für
                                     den Kindergartenbeitrag vorliegt
und die Anmeldegebühr entrichtet ist. Ausnahmen bedürfen
                                     ausdrücklicher 
Genehmigung durch die Kindergartenleitung. Liegt keine Bestätigung vor, wird   

                                     der Platz anderweitig vergeben.

 

                                5.  Während des laufenden Kindergartenjahres freiwerdende Plätze werden nach Dringlichkeit vergeben.

                                     Die Aufnahmekriterien (§2, Abs. 4) gelten entsprechend.

 

                                6.  Gegen die Vergabe von Kindergartenplätzen können die betroffenen Eltern beim Kirchenvorstand
                                     Beschwerde einlegen. Der Kirchenvorstand
entscheidet nach Anhörung der Kindergartenleitung.

 

                                7.  Bei Eintritt in den Kindergarten ist der Nachweis über die ärztliche Untersuchung zu erbringen,
                                    der nicht älter als zwei Wochen sein soll.

 

                  § 4

                                 Öffnungszeiten

 

                          Der evangelische Kindergarten ist geöffnet von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Bei der Auswahl der Buchungszeiten
                      ist mindestens eine der Kernzeiten von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr oder 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr komplett zu
                      buchen.
Die gebuchten Zeiten sind genau zu beachten, um einen störungsfreien Kindergarten zu gewährleisten.

 

                  § 5

                  Ferien- und Schließzeiten

 

                                 1.  Ferien werden vom Träger im Benehmen mit den Mitarbeitern und nach Anhörung des
                                     Kindergartenbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung 
des Trägerverbandes festgelegt.

 

                                 2.  Der Kindergarten kann wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unüberbrückbarer
                                     Personalschwierigkeiten oder auf Anordnung des
Gesundheitsamtes zeitweilig geschlossen werden.

 

                                 3.  Der evangelische Kindergarten ist zu folgenden Zeiten geschlossen:

                                      a) an Samstagen und gesetzlichen Feiertagen

                                      b) zwischen Weihnachten und Neujahr

                                      c) an weiteren Tagen, an denen es aus betrieblichen Gründen notwendig ist

 

                                  Die genauen Schließzeiten und Ferienzeiten werden jeweils rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

 

                   § 6

                   Besuch, Krankheit

 

                                   1.  Im Interesse des Kindes soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden.

 

                                  2.  Bei Fernbleiben des Kindes bitten wir die Gruppenleiterin umgehend zu verständigen.

 

                                  3.  In Krankheitsfällen, wie Erkältungskrankheiten, Auftreten von ansteckenden Hautausschlägen,
                                      Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, sind die
Kinder zu Hause zu behalten.


                                 
4.  Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit
                                      (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Windpocken,
Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung,
                                       übertragbare
Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hauterkrankungen)

                                       sowie bei Befall von Läusen und anderem Ungeziefer muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht
                                       werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden
Tag.

                                       Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

 

                                  5.  Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie -
                                      den Kindergarten wieder besucht, ist eine
                        ärztliche Bescheinigung
der Unbedenklichkeit erforderlich.

 

                                  6.  Personen, die an einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten
                                       nicht betreten.

 

                                  7.  Im Kindergarten werden in der Regel keine Medikamente an Kinder ausgegeben.

 

                   § 7
                   Aufsichtspflicht und Haftung

 

                      1.Die erzieherischen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten des Kindergartens für die ihnen
                                       anvertrauten Kinder verantwortlich.

 

                                   2. Das Kind muss von den Erziehungsberechtigten persönlich einer Mitarbeiterin des Kindergartens
                                       übergeben werden. Erst dann beginnt die Aufsichtspflicht der
Mitarbeiterin.

 

                                   3. Für die Verabschiedung gilt das Gleiche sinngemäß.

 

                                   4. Auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Kindergarten und zurück sowie im Kindergarten selbst
                                       ist das Kind gesetzlich gegen Unfall versichert (§ 8 i.V.m. § 2
Abs. 1Nr. 8 SGB VII)

 

                                   5. Abholung durch fremde Personen ist nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich.

                                       Jugendliche unter 12 Jahren dürfen Kindergartenkinder nicht abholen.

 

                                  6. Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kindergarten auftreten und eine ärztliche Behandlung zur
                                      Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens
unverzüglich zu melden, damit die
                                      Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

                                  7.  Für den Verlust, die Beschädigung oder der Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder
                                      wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, diese
Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu
                                      versehen.

 

                   § 8

                   Beendigung des Kindergartenbesuches

 

 

                                  1. Das Recht, den Kindergarten zu besuchen, endet am 31. August des Jahres, in der das Kind in die Schule
                                     kommt.
Eine formlose, schriftliche Kündigung ist spätestens bis zum 30.4. nötig.

 

                                 2. Eine Abmeldung vom Kindergarten ist nur zum Monatsende möglich.

                                    Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist die Kündigung nur zum Ende des
                                    Kindergartenjahres (31. 8.) möglich.

 

                                 3. Damit eine unverzüglich Vergabe/Neuvergabe des Kindergartenplatzes gewährleistet ist, soll eine
                                    Abmeldefrist von 4 Wochen eingehalten werden.

 

                                 4.  Einen Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes ist der Kindergartenleitung umgehend anzuzeigen.

                                 5.  Der Betreuungsvertrag kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden, wenn:

                                     a) das Verhalten des Kindes das Gemeinschaftsleben erheblich und dauernd stört und gefährdet.

                                     b) durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten die Durchführung eines ordnungsgemäßen
                                        
Kindergartenbetriebes erheblich oder wiederholt beeinträchtigt wird und dadurch die
                                         erforderliche oder wiederholte
Zusammenarbeit zwischen  Kindergarten und
                                         Erziehungsberechtigten nicht
möglich ist.

                                     c) Das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt.

                                     d) die Bring- und Holzeiten trotz Mahnung wiederholt nicht eingehalten werden und dadurch der
                                         Kindergartenbetrieb gestört wird.

                                     e) der Kindergartenbeitrag oder sonstige regelmäßige Beiträge für mindestens zwei Monate nicht
                                          entrichtet wurden.

                                     f) gegen die Kindergartensatzung in sonstiger Weise wiederholt schwerwiegend verstoßen wurde.

 

                                 6.  Die Entscheidung über die Kündigung wird von der Kindergartenleitung und dem Vertreter des
                                      Kindergartenträgers im Einvernehmen mit der Gruppenleiterin
getroffen. Gegen die Entscheidung 
                                      können die Erziehungsberechtigten des
Kindes Berufung beim Kirchenvorstand einlegen.

                   § 9

                   Kindergartenjahr

 

                                  Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

 

                   § 10

                   Gebühren

 

                                  F ür den Besuch des evangelischen Kindergartens werden Elternbeiträge und Gebühren nach der
                                  Gebührensatzung für den evangelischen Kindergarten in zwölf Monatsbeiträgen erhoben.

 

                   § 11

                   Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden  

                                 1.  Für eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten ist eine verständnisvolle Mitarbeit
                                     und Mitwirkung der Eltern wichtig. Deshalb laden wir 
die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte
                                     herzlich ein, die angebotenen
Elternabende und sonstige Veranstaltungen des Kindergartens zu besuchen und

                                     die angebotenen Sprechzeiten in Anspruch zu nehmen.

 

                                 2. Sprechstunden der Kindergartenleitung finden in der Regel nachmittags nach Vereinbarung statt.

 

                  § 12

                  Kindergartenbeirat

 

                                  Im evangelischen Kindergarten wird zu Beginn jedes Kindergartenjahres von der Elternschaft ein neuer
                                  Elternbeirat gewählt. Zweck und Ziel des Kindergarten -beirates ist es, die Zusammenarbeit zwischen
                                  Träger, Einrichtung, Eltern und Grundschule zu fördern. Über die Pflichten und Rechte des
                                  Kindergartenbeirates informiert Sie das Bayerische Kindergartengesetz.

 

                   § 13

                   Inkrafttreten

 

                                   Diese Satzung tritt zum 1. 9. 2004 in Kraft.

 

                                   Bad Abbach, den 01.09.2004

 

 

 

                    Gebührensatzung
                   
für den Kindergarten der Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach

 

                                   Die Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach erlässt mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom 09.07.2003
                                   und im Einvernehmen mit dem Markt Bad Abbach folgende Gebührensatzung für den evangelischen
                                   Kindergarten Arche Noah in Bad Abbach, die ab dem 01.01.2004 gültig ist:

 

                    § 1

                    Grundlagen

 

                                   1.  Mit dem Elternbeitrag und den sonstigen Gebühren beteiligen sich die Eltern an den gesamten
                                       Betriebskosten des Kindergartens. Deshalb ist pünktliche und
ordnungsgemäße Zahlung  unumgänglich.

 

                                   2.  Die Beiträge sind unabhängig davon zu entrichten, ob der Kindergartenplatz in Anspruch genommen wird

                                        oder nicht. Auch bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu 
                                        entrichten. Dasselbe gilt für
die Kindergartenferien .

                                    3. Die Kindergartenbeiträge sind in voller Höhe bis zum Ablauf des Abmeldetermins zu bezahlen.

 

                    § 2

                    Härtefälle

 

                                    1.  Die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten ist grundsätzlich nicht von der wirtschaftlichen Lage der
                                        Eltern abhängig. In sozialen Härtefällen kann bei
Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die
                                        Übernahme des Elternbeitrages
beim Jugendamt/ Sozialamt beantragt werden.

 

                                    2. Bei Mehrkinderfamilien und in sozialen Härtefällen können Kindern vom Kindergartenträger Ermäßigungen
                                        nach dieser Satzung gewährt werden.

                                      § 3

                     Gebührensätze

 

                                     Die Gebühren betragen

 

                                     1. Aufnahmegebühr einmalig 5,00 Euro (sog. Handtuchgeld)

 

                                     2. Monatlicher Elternbeitrag pro gebuchter Stunde beträgt 10,00 €

                                         Das Essensgeld beträgt 2.40 Euro/Tag/Kind

 

                    § 4

                    Spiel - und Getränkegeld

 

                                     Zusätzlich wird pauschal ein Spiel - und Getränkegeld von monatlich 6 Euro erhoben.

 

                                     § 5

                    Ermäßigungen

 

                                     1.  Bei Geschwisterkinder ermäßigt sich der Kindergartenbeitrag von 10 Euro pro

                                         Betreuungsstunde auf 8 Euro pro Betreuungsstunde.

 

                                     2.  In Härtefällen kann auf Antrag die Gebühr ermäßigt werden.

 

                    § 6

                    Entstehen der Gebühren

 

                                     1.  Die Aufnahmegebühr entsteht mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme des

                                         Kindergartenplatzes. Bei einem späteren Rücktritt wird die Aufnahmegebühr nicht erstattet.

 

                                     2.  Die monatlichen Gebühren sind zum jeweiligen 15. des Monates fällig und werden

                                          grundsätzlich in 12 Raten jährlich bargeldlos einbezogen.

 

 

                                     § 7
                                     Inkrafttreten

 

                                     Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

 

                                     Bad Abbach, 01.01.2004

 

 

 

Kinder sind lebende Botschaften,

die wir in eine Zeit übermitteln, an der wir

                       selbst nicht mehr teilhaben werden.                      

 

Neil Postmann

 

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