8.
Satzung für den evangelischen Kindergarten mit Integration Arche Noah
der
Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach
Die
Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach erlässt mit Beschluss des Kirchenvorstandes
vom
08.07.1994 und kirchenaufsichtlicher Genehmigung im Einvernehmen mit dem Markt
Bad Abbach
folgende Satzung für den evangelischen Kindergarten Arche Noah in Bad Abbach.
Die letzte Überarbeitung der Satzung tritt am 27.01.2010 in Kraft.
1. Der evangelische Kindergarten versteht sich
als familienergänzende
Erziehungseinrichtung;
er leistet seine Aufgaben im Rahmen des bayerischen
Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (zum 01. 08. 2005- in Kraft
Zusammenarbeit mit den Eltern. Im evangelischen
an christlichen Grundsätzen
christlichen
Der
evangelische Kindergarten steht allen Kindern offen. Der Besuch ist nicht
an eine
Konfession gebunden.
1. Kinder können vom vollendeten 2,5. Lebensjahr
aufgenommen werden
2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Kindergarten,
ist eine abgeschlossene
Sauberkeitserziehung.
3. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch
behindert sind, können in den
aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Lebensbedürfnissen Rechnung getragen
werden
kann unter Berücksichtigung
wird
keine abgeschlossene Sauberkeitserziehung vorausgesetzt.
4. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt in der Regel mit Beginn
des
Kindergartenjahres am 01. September.
5. Die Aufnahme in den evangelischen Kindergarten
erfolgt nach Maßgabe der
Bei der Vergabe freiwerdender Plätze werden folgende
sofern diese aufgrund der gebuchten Stundenzahl
in das pädagogische Konzept des Kindergartens
passen.
oder Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden (Vorschulkinder).
b)
Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage oder Situation befinden.
c)
Kinder die bereits ein Jahr die Nachmittagsgruppe besucht haben und in eine
andere
Gruppe der Einrichtung wechseln möchten.
d)
Geschwisterkinder, die bis zum 01.09.2010, das dritte Lebensjahr vollendet
haben,
können nach Möglichkeit der gleichen Gruppe zugeteilt werden.
e)
Kinder die erhöhten Förderbedarf aufweisen werden zu Beginn in der
Nachmittagsgruppe
aufgenommen
f) Die Vergabe erfolgt ansonsten stets nach Alter der Kinder.
Kinder aus dem Bereich der Marktgemeinde Bad Abbach werden
zu Beginn
des Kindergartenjahres ihren
1. Anmeldungen sind nur für das laufende und das
folgende Kindergartenjahr an
oder nach Vereinbarung mit der Kindergartenleitung
2. Vor der Vergabe der Kindergartenplätze wird
grundsätzlich ein
Kindergartenleitung, Eltern und Kind geführt.
Gruppenleiterinnen des
3. Über die Vergabe der Plätze für das neue Kindergartenjahr
werden die
Abschluss der Schuleinschreibung schriftlich
4. Die Annahme des Kindergartenplatzes ist bei
der Kindergartenleitung
Betreuungsvertrag zu bestätigen. Die Bestätigung wird
den Kindergartenbeitrag vorliegt
ausdrücklicher Genehmigung
durch die Kindergartenleitung. Liegt keine Bestätigung vor, wird
der
Platz anderweitig vergeben.
5. Während des laufenden Kindergartenjahres freiwerdende
Plätze werden nach
Die
Aufnahmekriterien (§2, Abs. 4) gelten entsprechend.
6. Gegen die Vergabe von Kindergartenplätzen können
die betroffenen Eltern
Beschwerde einlegen. Der Kirchenvorstand
7. Bei Eintritt in den Kindergarten ist der Nachweis
über die ärztliche Untersuchung
zu erbringen,
der nicht älter als zwei Wochen sein soll.
Der evangelische Kindergarten ist geöffnet von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Bei der Auswahl der Buchungszeiten
ist mindestens eine der Kernzeiten von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr oder 13.00 Uhr
bis 17.00 Uhr komplett zu
buchen.
1. Ferien werden vom Träger im Benehmen mit den
Mitarbeitern und nach
Kindergartenbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung
2. Der Kindergarten kann wegen unvermeidlicher
Baumaßnahmen,
Personalschwierigkeiten oder auf Anordnung des
3. Der evangelische Kindergarten ist zu folgenden
Zeiten geschlossen:
a)
an Samstagen und gesetzlichen Feiertagen
b)
zwischen Weihnachten und Neujahr
c) an weiteren Tagen, an denen es aus betrieblichen Gründen notwendig
ist
Die
genauen Schließzeiten und Ferienzeiten werden jeweils rechtzeitig durch Aushang
bekannt gegeben.
1. Im Interesse des Kindes soll der Kindergarten
regelmäßig besucht werden.
2. Bei Fernbleiben des Kindes bitten wir die Gruppenleiterin
umgehend zu verständigen.
3. In Krankheitsfällen, wie Erkältungskrankheiten,
Auftreten von ansteckenden
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, sind die Kinder
zu Hause zu behalten.
(z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Windpocken,
übertragbare
sowie bei Befall von Läusen und anderem Ungeziefer muss
der Leiterin sofort
werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden
Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
5. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden
Krankheit - auch in der
den Kindergarten wieder besucht, ist eine
ärztliche Bescheinigung
6. Personen, die an einer ansteckenden oder übertragbaren
Krankheit leiden, dürfen
den Kindergarten
nicht betreten.
7. Im Kindergarten werden in der Regel keine
Medikamente an Kinder
1.Die
erzieherischen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten des
anvertrauten Kinder verantwortlich.
2.
Das Kind muss von den Erziehungsberechtigten persönlich einer Mitarbeiterin
des Kindergartens
übergeben werden. Erst dann beginnt die Aufsichtspflicht der
3.
Für die Verabschiedung gilt das Gleiche sinngemäß.
4.
Auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Kindergarten und zurück sowie im
ist das Kind gesetzlich gegen Unfall versichert (§ 8 i.V.m. § 2
5.
Abholung durch fremde Personen ist nur mit dem Einverständnis der
Jugendliche
unter 12 Jahren dürfen Kindergartenkinder nicht abholen.
6.
Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kindergarten auftreten und eine
Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens
Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
7. Für den Verlust, die Beschädigung oder der Verwechslung
der Garderobe und
wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, diese
versehen.
1.
Das Recht, den Kindergarten zu besuchen, endet am 31. August des Jahres,
kommt.
2. Eine Abmeldung vom Kindergarten ist nur zum Monatsende
möglich.
3. Damit eine unverzüglich Vergabe/Neuvergabe des
Kindergartenplatzes
Abmeldefrist von 4 Wochen eingehalten werden.
4. Einen Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes
ist der Kindergartenleitung
a)
das Verhalten des Kindes das Gemeinschaftsleben erheblich und dauernd stört
c)
Das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt.
e)
der Kindergartenbeitrag oder sonstige regelmäßige Beiträge für mindestens
entrichtet wurden.
f)
gegen die Kindergartensatzung in sonstiger Weise wiederholt schwerwiegend
6. Die Entscheidung über die Kündigung wird von
der Kindergartenleitung und dem
Kindergartenträgers im Einvernehmen mit der Gruppenleiterin
können die Erziehungsberechtigten des
Das
Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
F ür
den Besuch des evangelischen Kindergartens werden Elternbeiträge und Gebühren
nach der
Gebührensatzung
für den evangelischen Kindergarten in zwölf Monatsbeiträgen erhoben.
1. Für eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit
im Kindergarten ist eine
und Mitwirkung der Eltern wichtig. Deshalb laden wir
herzlich ein, die angebotenen
die angebotenen Sprechzeiten in Anspruch zu nehmen.
2.
Sprechstunden der Kindergartenleitung finden in der Regel nachmittags nach
Im
evangelischen Kindergarten wird zu Beginn jedes Kindergartenjahres von der
Elternschaft ein neuer
Elternbeirat gewählt. Zweck und Ziel des Kindergarten -beirates ist es, die
Zusammenarbeit zwischen
Träger,
Einrichtung, Eltern und Grundschule zu fördern. Über die Pflichten und Rechte
des
Kindergartenbeirates informiert Sie das Bayerische Kindergartengesetz.
Diese
Satzung tritt zum 1. 9. 2004 in Kraft.
Bad
Abbach, den 01.09.2004
Die
Evang. Luth. Kirchengemeinde Bad Abbach erlässt mit Beschluss des Kirchenvorstandes
vom 09.07.2003
und im Einvernehmen mit dem Markt Bad Abbach folgende Gebührensatzung für
den evangelischen
Kindergarten
Arche Noah in Bad Abbach, die ab dem 01.01.2004 gültig ist:
1.
Mit dem Elternbeitrag und den sonstigen Gebühren beteiligen sich die
Eltern an den gesamten
Betriebskosten des Kindergartens. Deshalb ist pünktliche und ordnungsgemäße Zahlung
unumgänglich.
2. Die Beiträge sind unabhängig davon zu entrichten,
ob der Kindergartenplatz in
oder
nicht. Auch bei Krankheit oder sonstiger
entrichten. Dasselbe gilt für
3.
Die Kindergartenbeiträge sind in voller Höhe bis zum Ablauf des Abmeldetermins
1. Die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten
ist grundsätzlich nicht von der
Eltern abhängig. In sozialen Härtefällen kann bei
Übernahme des Elternbeitrages
2.
Bei Mehrkinderfamilien und in sozialen Härtefällen können Kindern vom
nach dieser Satzung gewährt werden.
Die
Gebühren betragen
1.
Aufnahmegebühr einmalig 5,00 Euro (sog. Handtuchgeld)
2.
Monatlicher Elternbeitrag pro gebuchter Stunde beträgt 10,00 €
Das
Essensgeld beträgt 2.40 Euro/Tag/Kind
Zusätzlich
wird pauschal ein Spiel - und Getränkegeld von monatlich 6 Euro erhoben.
1. Bei Geschwisterkinder ermäßigt sich der Kindergartenbeitrag
von 10 Euro pro
Betreuungsstunde
auf 8 Euro pro Betreuungsstunde.
2. In Härtefällen kann auf Antrag die Gebühr ermäßigt
werden.
1. Die Aufnahmegebühr entsteht mit der schriftlichen
Bestätigung der Annahme des
Kindergartenplatzes.
Bei einem späteren Rücktritt wird die Aufnahmegebühr nicht
2. Die monatlichen Gebühren sind zum jeweiligen
15. des Monates fällig und werden
grundsätzlich in 12 Raten jährlich bargeldlos einbezogen.
Diese
Gebührensatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Bad
Abbach, 01.01.2004
Kinder sind lebende Botschaften,
die wir in eine Zeit übermitteln,
an der wir
selbst
nicht mehr teilhaben werden.
Neil Postmann